Herzinsuffizienz - Dres. Erlinger & Kollegen

Akademische Lehrpraxis der Universität Tübingen
Akademische Forschungspraxis der Universität Heidelberg
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Herzinsuffizienz

PRÄVENTION
Die Diagnose „Herzschwäche" kann gestellt werden, wenn Symptome wie Atemnot und rasche Erschöpfbarkeit vorliegen und gleichzeitig der Nachweis einer Funktionseinschränkung des Herzens erbracht wird.
Echokardiografie:
Die Echokardiografie ist eine Ultraschalluntersuchung des Herzens. Ihr kommt bei der Diagnose einer Herzschwäche die größte Bedeutung zu.
Sie erlaubt die Beurteilung der Größe der Herzkammern sowie der systolischen und diastolischen Funktion, d.h. mit welcher Kraft bzw. Elastizität die Herzkammern sich zusammenziehen bzw. erschlaffen. Das Maß für die systolische Funktion der linken Herzkammer (linksventrikuläre Funktion) ist die Ejektionsfraktion (EF), der Auswurfanteil. Diese wichtige Größe beschreibt den prozentualen Anteil des Bluts, der nach dem Zusammenziehen der linken Kammer in die große Körperschlagader befördert wurde. Folgende Tabelle zeigt die übliche Einteilung:
Ejektionsfraktion (EF)
  • normal                                über 50%
  • leicht eingeschränkt             35-50%
  • mittelgradig eingeschränkt    25-35%
  • hochgradig eingeschränkt     unter 25%
Für das Vorliegen einer koronaren Herzerkrankung lassen sich mit der Echokardiografie Hinweise finden. Wenn der Herzmuskel in einem bestimmten Bereich der Herzmuskelwand „ausgedünnt" erscheint und sich an dieser Stelle nicht mehr ordnungsgemäß bewegt, ist dies ein Zeichen für einen überstandenen Herzinfarkt. Hilfreich ist die Echokardiografie für die Beurteilung der Herzklappen. Es lassen sich die Beschaffenheit und die Funktion der Klappen begutachten.

       Deutsche Herzstiftung
                                                                                                                                                                                                                                                                              
letzte Änderung  11.02.2024

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